Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sylvania Germany GmbH

DATENSCHUTZHINWEIS:
Bitte beachten Sie und machen Sie Ihre Mitarbeiter, Agenten, Kunden und andere Vertreter darauf aufmerksam, dass wir deren personenbezogene Daten zur Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag verarbeiten müssen. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Kontaktnamen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern, die erforderlich sind, um Einzelheiten des Vertrags zu kommunizieren und unsere Beziehung zu Ihnen zu verwalten. Diese Daten werden von Feilo Sylvania International Group Kft. (22 Népfürdő Straße, Duna Tower, H-1138 Budapest, Ungarn) oder einem unserer verbundenen Unternehmen verarbeitet und werden innerhalb Ungarns, des EWR oder des Vereinigten Königreichs verarbeitet. In seltenen Fällen kann es erforderlich sein, dass wir diese personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben oder an eines unserer verbundenen Unternehmen außerhalb des EWR oder des Vereinigten Königreichs übertragen müssen - unter diesen Umständen werden wir Sie kontaktieren, um Sie darüber zu informieren, warum dies notwendig ist. Betroffenen haben gemäß der Datenschutzgesetzgebung bestimmte Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, einschließlich des Rechts, eine Kopie zu erhalten und das Recht, jederzeit eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in Ungarn bei der ungarischen Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) (www.naih.hu). Sollten Sie weitere Informationen benötigen, fordern Sie bitte ein Exemplar unserer Datenschutzrichtlinie an.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
"Verbundenes Unternehmen" - bezeichnet eine oder mehrere juristische Personen, die (i) direkt oder indirekt im Besitz vom oder unter der Kontrolle des Lieferanten sind; (ii) direkt oder indirekt den Lieferanten besitzen, oder Kontrolle über den Lieferanten haben; oder (iii) direkt oder indirekt im gemeinsamen Besitz einer juristischen Person mit dem Lieferanten sind. Im Sinne dieser Definition gilt eine juristische Person als Eigentümerin und/oder Beherrscher einer anderen juristischen Person, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Aktien der letztgenannten juristischen Person, die üblicherweise in den Versammlungen der Aktionäre dieser juristischen Person stimmberechtigt sind (oder, falls es keine solchen Aktien gibt, mehr als 50 % (fünfzig Prozent) des Eigentums oder der Kontrolle an der letztgenannten juristischen Person), direkt oder indirekt von der besitzenden und/oder kontrollierenden juristischen Person gehalten werden;
"Geschäftstag" - bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in dem Land ist, in dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
"Käufer" - bezeichnet die Partei, an die die Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten geliefert werden;
"Zivilgesetzbuch" Gesetz V von 2013 zum Zivilgesetzbuch;
"Vertrag" - bezeichnet den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen nach Annahme der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten und unter Einbeziehung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen;
"Datenschutzgesetzgebung" - bedeutet die ungarische Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 2016/679), die britische Datenschutzgesetzgebung und alle anderen direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union oder lokalen Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, und, für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter, Betroffenen, personenbezogene Daten und /Verarbeitung haben die Bedeutung, die ihnen durch die Datenschutzgesetzgebung gegeben wird;
"Lieferung" - hat die in der Ziffer 7 angegebene Bedeutung;
"Höhere Gewalt" - bezeichnet ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt und nicht auf deren Verschulden oder Fahrlässigkeit zurückzuführen ist;
"Waren" - bezeichnet die Waren (d.h. fertige Waren oder Komponenten), die der Käufer vom Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen erworben hat und die Software enthalten können (unabhängig davon, ob sie in die Produkte eingebettet, installiert oder über ein Netzwerk zugänglich sind oder geliefert werden, einzeln oder in Verbindung miteinander);
"Ungarische Datenschutzgesetzgebung" bedeutet jede jeweils in Ungarn geltende Datenschutzgesetzgebung, einschließlich des Gesetzes CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und über Informationsfreiheit oder einer Nachfolgegesetzgebung.
1.2 Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Regeln:
(a) Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit);
(b) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt ihre persönlichen Vertreter, Nachfolger oder zulässigen Abtretungsempfänger ein;
(c) Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Vorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Vorschrift in ihrer geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassen wurden;
(d) Jeder Satz, der durch die Begriffe "einschließlich", "einschließen", "insbesondere" oder einen ähnlichen Ausdruck eingeleitet wird, ist nur zur Veranschaulichung zu verstehen und schränkt den Sinn der diesen Begriffen vorangehenden Worte nicht ein;
(e) Ein Verweis auf Schriftliches oder Geschriebenes schließt Faxe und E-Mails ein.
"Geistiges Eigentum" - bezeichnet alle Patente, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Verfahren und Methoden zur Durchführung von Verfahren, Designs, Urheberrechte und verwandte Rechte, Softwarecode, unabhängig davon, ob er in die Waren eingebettet ist oder von einer Partei oder einem Dritten gehostet wird, Urheberpersönlichkeitsrechte, Marken und Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domain-Namen, Rechte an der Aufmachung, am Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Weitergabe oder unlauterem Wettbewerb zu klagen, Rechte an Designs, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Halbleitertopographierechte und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anmeldungen und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung solcher Rechte und Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden, sowie das Recht, solche Schutzrechte durchzusetzen;
"Wesentlicher Verstoß" - bezeichnet jeden Verstoß, der in seinen Folgen für den Lieferanten nicht minimal oder trivial ist, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung;
"Bestellung" - bezeichnet die Bestellung des Käufers für die Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie in der schriftlichen, von seinen bevollmächtigten Vertretern ordnungsgemäß unterzeichneten Bestellung des Käufers enthalten ist;
"Preis" - die im Vertrag angegebenen Preise, die gemäß Ziffer 5.1 geändert oder angepasst werden können;
"Produktspezifikation" - bezeichnet die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Spezifikation in Bezug auf die Waren;
"Dienstleistungen" - bezeichnet die vom Lieferanten für den Käufer zu erbringenden Dienstleistungen, wie im Vertrag festgelegt, die Installationsdienstleistungen, maßgeschneiderte Designdienstleistungen und die Bereitstellung von fortlaufendem Software-Support umfassen können;
"Lieferant" - bedeutet Feilo Sylvania International Group Kft. (22 Népfürdő Straße, Duna Tower, H-1138 Budapest, Ungarn) oder deren verbundenen Unternehmen, das tatsächlich die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
"Lieferantensoftware" - bezeichnet jede Software, die im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt wird, die vom oder speziell für den Lieferanten erstellt wurde und daher keine Software von Dritten ist. Die Software des Lieferanten kann in die Waren eingebettet sein, auf der Ausrüstung des Käufers installiert sein oder beim Lieferanten (oder einem Subunternehmer des Lieferanten) gehostet werden und über das Internet abgerufen werden, und sie kann eine beliebige Kombination dieser Möglichkeiten beinhalten.
"Bedingungen" - bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung;
"Datenschutzgesetzgebung des Vereinigten Königreichs" bezeichnet die jeweils im Vereinigten Königreich geltende Datenschutzgesetzgebung, einschließlich der Data Protection Acts von 1998 und 2018 sowie aller Nachfolgegesetze.

2. VERTRAGSGESTALTUNG
2.1 Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer getroffen wurde, gelten diese Bedingungen für jeden Kauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer.
2.2 Eine Bestellung stellt ein Angebot des Käufers dar, die Waren oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu erwerben. Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Bestellung des Käufers vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird oder zu dem der Lieferant mit der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, die in einer Bestellung aufgeführt sind. Jede angenommene Bestellung gilt als separater verbindlicher Vertrag, der diese Bedingungen enthält. Der Lieferant ist keinerlei verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen.
2.3 Diese Bedingungen gelten für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind. Alle vom Käufer vorgeschlagenen oder in einer Bestellung oder sonstigen Mitteilung des Käufers enthaltenen oder erwähnten Bedingungen werden vom Lieferanten ausdrücklich zurückgewiesen und vom Käufer abbedungen.

3. PRODUKTSPEZIFIKATION, GARANTIE UND HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR MÄNGEL
3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren frei von Belastungen, Hypotheken, Pfandrechten oder sonstigen derartigen Rechten Dritter sind.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich in einem Vertrag angegeben, dienen alle Produktspezifikationen oder Katalogbeschreibungen nur zur Orientierung. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen an der Produktspezifikation ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Käufer vorzunehmen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um den geltenden gesetzlichen, ungarischen oder EU- bzw. UK-Anforderungen zu entsprechen. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, Änderungen an der Konstruktion und Zusammensetzung der Waren vorzunehmen, wenn diese Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung oder Kompatibilität der Waren haben.
3.3 Der Käufer ist für die Auswahl und die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck verantwortlich, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
3.4 Mit Ausnahme von Software wird der Lieferant im Falle eines Mangels der Ware, der innerhalb des Zeitraums und unter den Bedingungen festgestellt wird, die in der geltenden Feilo Sylvania Garantierichtlinie definiert sind, nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware reparieren oder ersetzen oder dem Käufer den Preis der mangelhaften Ware erstatten, und dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht. Mit Ausnahme der in der Feilo Sylvania-Garantierichtlinie definierten Garantie wird keine gesetzliche oder stillschweigende Garantie gewährt. Beginn der Garantie ist das Datum der Lieferung gemäß der Rechnung des Lieferanten an den ersten Käufer.
3.5 Der Lieferant haftet nicht für Mängel oder Schäden an den Waren, wenn diese zurückzuführen sind auf (i) vom Käufer angeforderte oder gelieferte Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen; (ii) Lagerung, Handhabung, Installation oder Verwendung der Waren auf andere Weise als gemäß den Anweisungen des Lieferanten; (iii) eine Installation, Inbetriebnahme, Änderung oder versuchte Reparatur der Waren durch den Käufer oder einen Dritten, der im Auftrag des Käufers handelt; (iv) normale Abnutzung (einschließlich Verbrauchsmaterialien oder anderer Komponenten mit Verschleißcharakter) oder kosmetische Schäden; oder (v) Waren, die "überholt" oder "wie besehen" verkauft wurden, oder in jedem Fall, in dem die Garantie in den geltenden Feilo Sylvania-Garantierichtlinien anderweitig ausgeschlossen ist.
3.6 Wenn dies für eine Inspektion erforderlich ist, muss der Käufer die mangelhaften Waren an den Lieferanten zurücksenden. Ist dies nicht möglich oder verlangt der Käufer eine Besichtigung vor Ort, so gilt eine solche Besichtigung als Dienstleistung und es gelten die entsprechenden Bestimmungen von Ziffer 4. Wird festgestellt, dass Waren oder Dienstleistungen nicht mangelhaft sind, hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Gebühr für die durchgeführten Arbeiten oder Besuche vor Ort zu berechnen.
3.7 Der Lieferant wird sich in angemessener Weise darum bemühen, die Übertragung einer Herstellergarantie auf den Käufer zu erwirken, und wenn der Hersteller der Übertragung einer solchen Garantie zustimmt, übernimmt der Lieferant hieraus keine Haftung.
3.8 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer nur berechtigt, die Waren in dem im Vertrag angegebenen Gebiet oder (wenn kein Gebiet angegeben ist) in dem Land, in dem die Lieferung erfolgt, weiterzuverkaufen, und der Käufer wird seinen eigenen Kunden eine identische Verpflichtung auferlegen. Der Käufer stellt den Lieferanten in vollem Umfang von allen Ansprüchen aus Import-/Exportkontrollen, Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren, Ansprüchen Dritter aus geistigen Eigentumsrechten, Ansprüchen Dritter aus Vertriebsrechten oder sonstigen Ansprüchen frei, die der Lieferant im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer 3.8 erhält.
3.9 Der Käufer wird die Waren nicht umbenennen, neu verpacken oder in irgendeiner anderen Weise verändern oder Namen, Logos, Warnhinweise, Konformitätshinweise, Symbole oder Anweisungen von den Waren entfernen.
3.10 Wenn der Lieferant den Käufer darüber informiert, dass Waren einem Rückruf oder einer Rücknahme unterliegen, hat der Käufer uneingeschränkt zu kooperieren und alle vom Lieferanten geforderte Unterstützung zu leisten. Der Käufer hat genaue Bücher und Aufzeichnungen zu führen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren im Falle eines Produktrückrufs sicherzustellen.
3.11 Sofern nicht in diesen Bedingungen oder einem Vertrag vorgesehen, sind alle Garantien und Bedingungen, die durch das Gesetz impliziert sind, in vollem Umfang ausgeschlossen.
3.12 Diese Ziffer 3 bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
3.13 Im Falle einer Diskrepanz zwischen den vorliegenden Bedingungen und der Feilo Sylvania Garantieerklärung ist in der Frage der Garantien die Feilo Sylvania Garantierichtlinie maßgeblich.

4. DIENSTLEISTUNGEN
4.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erbracht werden. Der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, die Dienstleistungen zu den angegebenen Terminen oder innerhalb der angegebenen Fristen zu erbringen, und der Käufer kann nur mit Zustimmung des Lieferanten Verzögerungen oder Änderungen dieser Leistungstermine oder Fristen verlangen, und - wenn der Käufer solche Verzögerungen oder Änderungen innerhalb von 10 Werktagen nach Beginn der Leistung verlangt hat - ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die Kosten gemäß Ziffer 4.14 in Rechnung zu stellen.
4.2 Der Lieferant ist berechtigt, einen Dritten mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen, und der Käufer wird diesem Unterauftragnehmer die gleichen Rechte und die gleiche Unterstützung gewähren, als wäre der Unterauftragnehmer der Lieferant. Bezugnahmen auf den Lieferanten in dieser Ziffer 4 sind auch als Bezugnahmen auf jeden Unterauftragnehmer oder jedes Personal des Lieferanten zu verstehen.
4.3 Der Käufer kann verlangen, dass die Dienstleistungen für den Kunden des Käufers erbracht werden. Ein solches Verlangen liegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten. Stimmt der Lieferant der Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden des Käufers zu, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass sein Kunde die Verpflichtungen des Käufers gemäß dieser Ziffer 4 einhält, und alle Verweise auf den Käufer sind als Verweise auf den Kunden des Käufers zu verstehen. Ein solches Verlangen des Käufers entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen als Hauptschuldner aus einem Vertrag.
4.4 Sind die Dienstleistungen am Standort des Käufers zu erbringen, hat der Käufer für einen sicheren Zugang zum Standort und zu allen Ausrüstungsgegenständen (einschließlich persönlicher Schutzausrüstung), Diensten oder Versorgungseinrichtungen zu sorgen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, und alle angemessenen Anweisungen des Lieferanten zu befolgen, um die Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern.
4.5 Der Lieferant erbringt die Installationsleistungen am Standort der vom Lieferanten gelieferten Geräte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs "Installationsleistungen" zu diesen Bedingungen.
4.6 Wenn der Käufer Gesundheits-, Sicherheits- oder Schutzanforderungen hat, wird er den Lieferanten vor dem Zugang des Lieferanten zum Gelände darauf hinweisen und der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, diese zu erfüllen.
4.7 Der Käufer führt eine vollständige Risikobewertung des Standorts durch und stellt diese dem Lieferanten mindestens 5 Werktage vor dessen Anwesenheit vor Ort zur Verfügung. Wenn dem Käufer Hindernisse oder gefährliche Materialien auf der Baustelle bekannt sind, muss er den Lieferanten darauf aufmerksam machen und jederzeit sicherstellen, dass der Lieferant keinen gefährlichen Materialien oder Umgebungen ausgesetzt wird, auf die er vernünftigerweise nicht hätte vorbereitet sein können. Der Käufer darf den Lieferanten unter keinen Umständen asbesthaltigen Materialien aussetzen und garantiert und sichert zu, dass er eine Asbestuntersuchung durchgeführt und einen Asbestmanagementplan erstellt hat.
4.8 Der Käufer darf nichts unternehmen und den Lieferanten nicht auffordern oder anweisen, Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die, wenn sie unternommen oder unterlassen werden, eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit oder Existenz einer Person darstellen könnten.
4.9 Der Käufer stellt sicher, dass er die Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse, Berechtigungen oder Zustimmungen erhalten hat, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten erforderlich sind.
4.10 Bringt der Lieferant bei der Erbringung der Dienstleistungen eigene Werkzeuge und Ausrüstungen vor Ort mit, hat der Käufer für die Sicherheit dieser Werkzeuge und Ausrüstungen zu sorgen und sie für die Dauer der Leistungserbringung zu versichern.
4.11 Der Käufer ist verpflichtet, zu jeder Zeit während der Erbringung der Dienstleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von £5 Millionen zu haben, aufrechtzuerhalten und nichts zu unternehmen, was die Betriebshaftpflichtversicherung ungültig macht.
4.12 Wird innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Leistungserbringung ein Mangel an den Dienstleistungen festgestellt, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die Dienstleistungen neu erbringen oder einen entsprechenden Teil des Preises zurückerstatten, und dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht.
4.13 Umfassen die Dienstleistungen Konstruktionsleistungen, so hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Erstellung eines Vorschlags oder Entwurfs durch den Lieferanten die Annahme des Vorschlags oder Entwurfs zu bestätigen oder die Gründe für dessen Umgestaltung oder Ablehnung anzugeben. Erfolgt innerhalb dieser 7-Tage-Frist keine Annahme oder Ablehnung, ist der Lieferant berechtigt, den Vorschlag oder Entwurf als angenommen zu behandeln. Der Käufer ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass die Entwürfe einen bestimmten Zweck erfüllen, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
4.14 Erteilt der Käufer dem Lieferanten nicht rechtzeitig vollständige, genaue und wahrheitsgemäße Anweisungen, so kann der Lieferant nach seiner Wahl die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt betrachten. Erteilt der Käufer dem Lieferanten Informationen, so sichert er zu, dass diese vollständig, genau und wahrheitsgemäß sind und erkennt an, dass der Lieferant berechtigt ist, sich darauf zu verlassen. Erweisen sich solche Informationen nachträglich als falsch, ungenau oder unvollständig und verursacht dies dem Lieferanten zusätzliche Arbeiten zur Anpassung der Dienstleistungen, ist der Lieferant berechtigt, diese zusätzlichen Arbeiten nach seiner Wahl in Rechnung zu stellen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt zu betrachten.
4.15 Ist der Lieferant nicht in der Lage, sich Zugang zum Standort zu verschaffen, oder stellt er fest, dass es nicht sicher wäre, die Dienstleistungen zu erbringen, oder ist der Lieferant aus irgendeinem Grund, der außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegt, nicht in der Lage, die Dienstleistungen zu erbringen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen der Lieferant den Käufer aufgefordert hat, vorbereitende Arbeiten am Standort in einem akzeptablen Standard auszuführen), werden die Verpflichtungen des Lieferanten zur Erbringung der Dienstleistungen ausgesetzt, bis der Grund für die Aussetzung behoben ist, und der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer seine Zeit für die Dauer der Aussetzung und für eine etwaige Rückkehr zum Standort in Rechnung zu stellen.
4.16 Umfassen die Dienstleistungen die Vermittlung von Finanzhilfen Dritter durch den Lieferanten an den Käufer, so ist jede Vereinbarung zwischen dem Käufer und einem solchen Dritten völlig unabhängig von einem Vertrag. Der Lieferant gibt keine Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Eignung einer solchen Finanzierungsvereinbarung, und der Käufer schließt eine solche Vereinbarung ausschließlich aus freiem Willen und nach eigener Prüfung ab. Jeder Vertrag ist nicht von den Bedingungen einer Finanzierungsvereinbarung abhängig und jeder Vertrag bleibt in vollem Umfang in Kraft, unabhängig davon, dass der Käufer nicht bereit oder in der Lage ist, die Bedingungen einer Finanzierungsvereinbarung zu vereinbaren.
4.17 Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Verlusten, Schäden, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten) frei, die dem Lieferanten direkt oder indirekt aus einem Verstoß des Käufers gegen diese Ziffer 4 entstehen.

5. SOFTWARE UND INTELLIGENTE PRODUKTE
5.1 Wenn Software entweder als Teil der Waren oder der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine Lizenz zur Nutzung der Software durch den Hersteller oder wird sich darum bemühen, diese für den Käufer zu erhalten. Der Käufer darf die Software nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer solchen Lizenz nutzen und wird den Lieferanten bei einem Verstoß gegen die Lizenz schadlos halten. Wenn eine Genehmigung eines Endbenutzer-Lizenzvertrags erforderlich ist, muss der Käufer die Bedingungen eines solchen Vertrags genehmigen oder den Endbenutzer veranlassen, sie zu genehmigen. Der Käufer (Endnutzer) muss die Bedingungen eines solchen Vertrages jederzeit einhalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen eines solchen Vertrages und den vorliegenden Bedingungen gilt der Endbenutzer-Lizenzvertrag in Bezug auf die Software in der angegebenen Frist, sofern dies nicht zum Nachteil des Lieferanten ist. Jegliche Software wird lizenziert und nicht verkauft: Es wird kein geistiges Eigentum an den Käufer oder den Endbenutzer abgetreten oder anderweitig übertragen. Jede derartige Software ist geistiges Eigentum im Sinne von Ziffer 12.
5.2 Der Käufer stimmt zu und erkennt an, dass bestimmte Bluetooth-Module, die in den Waren verwendet werden, zum Zeitpunkt der Lieferung dieser Waren nicht aktiviert sind. Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden und erkennt an, dass, bevor solche Bluetooth-Module aktiviert werden können, die Module in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Bluetooth SIG-Anforderungen (oder anderen ähnlichen Anforderungen) qualifiziert und deklariert werden müssen und eine Qualified Design Identification Number (die "Anforderungen") erhalten müssen. Der Käufer hat den Lieferanten zwei Wochen im Voraus schriftlich über eine Aktivierungsanfrage zu informieren, und nach Erhalt einer solchen Mitteilung wird der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Anforderungen zu erfüllen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass er mit der Aktivierung nicht fortfährt, solange die Anforderungen nicht erfüllt sind.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich vom Lieferanten oder dem Dritthersteller schriftlich festgelegt, wird jegliche vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software und deren Dokumentation, ob es sich um Software des Lieferanten oder um Drittsoftware handelt, "wie besehen" geliefert, ohne jegliche Garantie, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigende Garantie oder Leistung, der Marktgängigkeit, der Genauigkeit, der Vollständigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten Dritter in Bezug auf die Software und das schriftliche Begleitmaterial. Ungeachtet dessen entbindet der vorstehende Ausschluss den Lieferanten nicht von seinen Garantieverpflichtungen gemäß Abschnitt 3.4 in Bezug auf ein Produkt, das einen Totalausfall aufweist, oder eine Komponente, die aufgrund eines Fehlers der eingebetteten Software eine erhebliche Fehlfunktion aufweist.
5.4 Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 5.3 gewährleistet der Lieferant, wenn es sich bei der Software um Software des Lieferanten handelt, dass diese frei von Trojanern, Viren oder anderem bösartigen Code ist.
5.5 Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, übernimmt der Lieferant keine Garantie für die Kompatibilität mit käufereigener Software, Systemen, Netzwerken oder Verbindungen oder für die Verfügbarkeit von Netzwerken oder Empfangsmöglichkeiten, wovon sich der Käufer vor Vertragsabschluss überzeugen sollte.
5.6 Wenn der Lieferant oder ein Dritter ein Update oder einen Patch herausgibt, wird der Käufer dieses Update so schnell wie möglich installieren und erkennt an, dass die Software des Lieferanten möglicherweise nicht gemäß der angegebenen Spezifikation funktioniert und dass der Lieferant möglicherweise nicht in der Lage ist, die Supportleistungen zu erbringen, was den Käufer jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbindet, für diese Dienstleistungen zu zahlen.
5.7 Der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, dass die Lieferantensoftware außer bei Wartungsarbeiten vierundzwanzig Stunden am Tag und sieben Tage die Woche zur Nutzung zur Verfügung steht, jedoch übernimmt der Lieferant keine Garantie für die Betriebszeit oder Verfügbarkeit.
5.8 Soweit die Software Daten generiert, wird keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Daten oder dafür, dass die Software überhaupt Daten generiert, übernommen.
5.9 Wenn die Software darauf beruht, dass der Käufer Daten hochlädt, garantiert und sichert der Käufer zu, dass diese Daten keine Trojaner, Viren oder andere bösartige Daten enthalten und nicht so übermäßig sind, dass sie die Kapazität oder den Zugang zu Systemen oder Netzwerken des Lieferanten oder des Lieferanten für andere Benutzer reduzieren.
5.10 Wenn der Käufer Daten an den Lieferanten hochlädt oder überträgt, ist der Käufer für die Erstellung und Aufrechterhaltung eines Backups der Daten verantwortlich. Der Lieferant ist nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten verantwortlich und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers gegen den Lieferanten besteht darin, dass der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um verlorene oder beschädigte Daten wiederherzustellen.
5.11 Der Käufer gewährleistet und sichert zu, dass er die Software nur in Übereinstimmung mit geltendem Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgesetzgebung, nutzen wird.
5.12 Der Käufer erkennt an, dass bestimmte Softwarefunktionen nur mit bestimmten Platzierungen oder Konfigurationen von Waren funktionieren und dass Änderungen an diesen zu einem Ausfall oder einer Fehlfunktion der Software führen oder die Funktionalität der Software anderweitig einschränken können, und die Garantien gelten nicht, wenn diese Änderungen von einer anderen Person als dem Lieferanten (oder einem vom Lieferanten ernannten Dritten) vorgenommen werden.
5.13 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Zugang zur Software jederzeit auszusetzen oder zu sperren, und die Garantien, falls vorhanden, gelten nicht, wenn:
(a) Der Käufer gegen die Bedingungen einer Lizenz verstößt;
(b) Es irgendwelche ausstehenden Beträge vom Käufer gibt, ob aus einem Vertrag oder anderweitig;
(c) Der Käufer einen Trojaner, Virus oder bösartigen Code in die Software oder in ein vom Lieferanten kontrolliertes System oder Netzwerk einbringt;
(d) Der Käufer verpflichtet ist, Daten in das System des Lieferanten zu übertragen, und es zu einer Verzögerung oder Unterbrechung bei dieser Übertragung kommt;
(e) Es dem Käufer scheitert, ein Update oder einen Patch gemäß den Anweisungen des Lieferanten zu installieren;
(f) Der Käufer versucht, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu verändern; die Software mit inkompatibler Software, Betriebssystemen, Netzwerken, Verbindungen, Hardware oder Produkten oder anders als in Übereinstimmung mit den Anweisungen oder Handbüchern zu verwenden;
(g) Der Käufer gegen die Ziffern 5.1, 5.13 oder 13 verstößt; oder
(h) Der Käufer die Software für illegale, unmoralische oder obszöne Zwecke verwendet oder um andere Personen zu bedrohen, zu belästigen oder mit Spam zu überhäufen verwendet;
(i) Der Dritthersteller den Zugang sperrt oder Garantieleistungen verweigert aufgrund der Verletzung der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung oder anderer Bedingungen des Herstellers durch den Käufer oder Endbenutzer.
5.14 Die Lizenz für den Käufer oder den Endbenutzer umfasst, sofern nicht vom Lieferanten oder dem Softwarehersteller schriftlich anders festgelegt, die Nutzung der Software für den normalen Betrieb der Ware oder Dienstleistung, in die die Software eingebettet ist. Wenn die Software des Lieferanten mit einer Beschränkung der Anzahl der autorisierten Benutzer versehen ist, wird der Käufer keine Benutzernamen oder Passwörter weitergeben, so dass die Anzahl der Benutzer, die auf die Software des Lieferanten zugreifen könnten, die Anzahl der autorisierten Benutzer übersteigt.
5.15 Soweit die Dienstleistungen Supportleistungen umfassen, werden diese vom Lieferanten per Fernzugriff vom Standort des Lieferanten aus und während der normalen Arbeitszeiten des Lieferanten erbracht.

6. PREIS
6.1 Der Preis für die Waren oder Dienstleistungen ist der zwischen dem Käufer und dem Lieferanten schriftlich vereinbarte Preis und die Währung. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegt der Preis einer jährlichen Überprüfung zum Jahrestag des Vertragsdatums.
6.2 Der Preis versteht sich ohne Beträge für die Mehrwertsteuer ("MwSt.") und etwaiger Einfuhrzölle oder Abgaben, die der Käufer zu tragen hat.
6.3 Wird der Preis unter Bezugnahme auf eine andere Währung als den Euro festgelegt und führt dies aufgrund der Schwankung des Währungsumrechnungskurses dazu, dass der Euro-Gegenwert weniger als 95 % des Euro-Gegenwerts des Preises zum Zeitpunkt der Bestellung beträgt, ist der Lieferant berechtigt, den Nicht-Euro-Anteil des Preises um einen entsprechenden Betrag zu erhöhen.
6.4 Erhöhen sich die Rohstoffkosten um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung oder erhöhen sich die Lohn- oder sonstigen Produktionskosten um mehr als 5 %, so erhöht sich der Preis entsprechend proportional.

7. LIEFERUNG
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren gemäß dem im Vertrag angegebenen Incoterm und zu dem im Vertrag angegebenen Liefertermin und an dem dort angegebenen Ort. Wenn auf der Bestellung kein Incoterm angegeben ist, gilt standardmäßig der Incoterm EX Works. Wenn auf der Bestellung kein Liefertermin angegeben ist, muss die Lieferung der Waren innerhalb von 28 Tagen nach dem Datum der Bestellung abgeschlossen sein, wobei die Lieferfrist nicht wesentlich ist.
7.2 Erfolgt die Lieferung Ex Works, benachrichtigt der Lieferant den Käufer, wenn die Ware zur Verfügung steht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung erfolgt und die Abholung sollte nach Absprache mit dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach der Benachrichtigung erfolgen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Lieferant berechtigt, die Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen und nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung über die Waren nach eigenem Ermessen und ohne Haftung zu verfügen.
7.3 Alle Mehrwegverpackungen werden auf Wunsch an den Lieferanten zurückgeschickt.
7.4 Jede Reklamation wegen Verlust, Beschädigung, Fehlmenge oder Nichtlieferung muss dem Lieferanten innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt des Lieferscheins des Lieferanten oder des Spediteurs des Lieferanten mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb von 72 Stunden keine Reklamation, so gilt die Lieferung der korrekten Menge als angenommen. Der Lieferant ist berechtigt, alle Waren zu untersuchen, von denen behauptet wird, dass sie bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden, und wenn festgestellt wird, dass die Waren bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen die beschädigten Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis für die beschädigten Waren zu erstatten. Geringfügige Mängel werden die Annahme durch den Käufer nicht verhindern, verzögern oder aussetzen.

8. GEFAHR- UND EIGENTUMSÜBERGANG
8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr an den Waren gemäß dem im Vertrag genannten Incoterm auf den Käufer über. Wird im Vertrag nichts erwähnt, gilt standardmäßig der Incoterm Ex Works (Incoterms 2010), und die Waren gehen auf das Risiko des Käufers über, sobald dieser gemäß Ziffer 7.2 benachrichtigt wurde.
8.2 Die Waren bleiben das alleinige und absolute Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer den Preis vollständig und ohne Aufrechnung oder Abzug bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hält der Käufer die Waren als Verwahrer für den Lieferanten und wird die Waren auf seinem Gelände getrennt von den eigenen Waren des Käufers oder denen anderer Personen und in einer Weise lagern, die sie leicht als die Waren des Lieferanten erkennbar macht. Der Käufer räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren gelagert werden, zu betreten, um den Besitz wiederzuerlangen.
8.3 Wenn der Lieferant dem Käufer das Recht einräumt, die Waren zu verkaufen, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, tut der Käufer dies als Verwahrer des Lieferanten und der gesamte Verkaufserlös wird treuhänderisch für den Lieferanten verwahrt.
8.4 Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von Feilo Sylvania bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

9. ZAHLUNG
9.1 Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag und in Ermangelung solcher Bedingungen ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, was vor der Lieferung verlangt werden kann. Nimmt der Käufer einen Drittfinanzierer in Anspruch, so hat der Käufer alles Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass der Finanzpartner als Vertreter des Käufers die Zahlung pünktlich leistet, einschließlich der Ausstellung einer etwaigen Abnahmebescheinigung. Keine der Finanzierungsvereinbarungen hat Einfluss auf die Zahlungsbedingungen, und der Käufer haftet weiterhin in erster Linie für alle seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.
9.2 Der Lieferant hat das Recht, die Produktion, Lieferung oder Erfüllung eines Vertrages auszusetzen oder zu beenden, wenn nach dem Zahlungstermin noch Beträge ausstehen oder wenn der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Zahlung nicht erfolgen wird.
9.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, auf überfällige Beträge Verzugszinsen in Höhe des im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Satzes zu berechnen und Zahlungen nach seiner Wahl auf Rechnungen und Verträge anzurechnen.

10. HÖHERE GEWALT
10.1 Keine der Parteien handelt vertragswidrig oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
10.2 Im Falle des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei innerhalb von 7 Tagen zu benachrichtigen. Im Falle eines Ereignisses Höherer Gewalt trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, die aus diesem Ereignis Höherer Gewalt entstehen.
10.3 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verhindert, behindert oder verzögert, kann die andere Partei den Vertrag mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich gegenüber der betroffenen Partei kündigen.
10.4 Nichts in dieser Ziffer 10 soll die Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen unter einem Vertrag abmildern oder aussetzen.

11. DAUER UND BEENDIGUNG
11.1 Diese Bedingungen gelten für jeden Vertrag mit der Annahme der ersten Bestellung durch den Lieferanten und gelten vorbehaltlich eines etwaigen Kündigungsrechts für jeden weiteren Vertrag, bis der Lieferant andere Bedingungen ausgibt.
11.2 Im Falle eines wesentlichen Verstoßes durch eine Partei kann die andere Partei die Partei im Verstoß mit einer Frist von 7 Tagen auffordern, den wesentlichen Verstoß zu beheben.
11.3 Wenn die Partei im Verstoß den wesentlichen Verstoß nicht innerhalb der in Ziffer 11.2 genannten Frist behebt oder wenn der wesentliche Verstoß nicht behoben werden kann, hat die andere Partei das Recht, einen oder alle Verträge ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an die Partei im Verstoß zu kündigen.
11.4 Der Lieferant hat das Recht, einen Vertrag zu kündigen oder die Lieferung auszusetzen oder die Bezahlung der Waren vor der Lieferung zu verlangen, wenn der Käufer:
(a) Die Zahlung seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder im Sinne des Gesetzes XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren insolvent ist;
(b) Verhandlungen mit allen oder einer Klasse seiner Gläubiger aufnimmt, um eine Umschuldung zu erreichen, oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit einem seiner Gläubiger macht oder eingeht, außer (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) für seinen solventen Wiederaufbau;
(c) Hat einen Antrag gestellt, eine Mitteilung gemacht, einen Beschluss gefasst oder eine Anordnung getroffen, um oder im Zusammenhang mit seiner Auflösung;
(d) Wurde bei Gericht ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters gestellt oder ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters gefasst oder wurde die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, bekannt gegeben oder wurde ein Verwalter bestellt;
(e) Hat der Inhaber einer qualifizierten schwebenden Last auf seinen Vermögenswerten das Recht erlangt, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat er einen solchen bestellt;
(f) Hat irgendeine Person das Recht, einen Konkursverwalter über eines seiner Vermögenswerte zu ernennen oder hat einen solchen ernannt;
(g) (wobei es sich um eine natürliche Person handelt) Gegenstand eines Konkursantrags, eines Antrags oder einer Verfügung wird;
(h) Wenn ein Gläubiger oder Enteigner der anderen Partei sein Vermögen pfändet oder in Besitz nimmt oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Sequestration oder ein ähnliches Verfahren anordnet oder durchführt;
(i) Ein Ereignis eingetreten ist oder ein Verfahren gegen ihn in einer Gerichtsbarkeit eingeleitet wurde, das gleichwertig oder ähnlich zu einer der obigen Ziffer (a) - (i) gegen ihn eingeleitet wurde; oder
(j) Unter der Bedingung eines Kontrollwechsels steht.
11.5 Jede Bestimmung dieser Bedingungen, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt ist, bei oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die Kündigung eines Vertrages berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz in Bezug auf eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder davor bestand.

12. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM UND DESIGN-EIGENTUM
12.1 Das geistige Eigentum des Lieferanten umfasst diejenigen geistigen Eigenschaften, die vom Lieferanten bei der Herstellung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen werden.
12.2 Alle Rechte, Titel und Anteile am geistigen Eigentum des Lieferanten verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Käufer nur im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vertrieb der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen und in Übereinstimmung mit den vom Lieferanten erteilten Anweisungen verwendet werden.
12.3 Der Käufer erkennt an, dass die Waren oder die Dienstleistungen geistiges Eigentum Dritter enthalten können. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag angegeben, wird keine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung in Bezug auf geistiges Eigentum Dritter, das in den Waren oder Dienstleistungen enthalten ist, gegeben, noch wird eine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung gegeben, dass die Waren oder Dienstleistungen kein geistiges Eigentum Dritter verletzen.
12.4 Der Käufer wird das Geistige Eigentum des Lieferanten oder das Geistige Eigentum Dritter weder kopieren, modifizieren, verändern, verunstalten oder entfernen, noch Sicherheitsmaßnahmen dekonstruieren, dekompilieren, zurückentwickeln, dekodieren, entschlüsseln oder neutralisieren oder anderweitig versuchen, eingebettetes oder verborgenes Geistiges Eigentum des Lieferanten oder Dritter zu identifizieren, es sei denn, dies wurde vom Lieferanten genehmigt, noch wird der Käufer dies von einer anderen Person zulassen.
12.5 Der Lieferant wird es keiner anderen Person gestatten, Rechte an geistigem Eigentum abzutreten, zu übertragen, Unterlizenzen zu vergeben, zu vermieten, zu belasten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen oder zu versuchen, das Recht zur Nutzung dieser Rechte zu teilen.
12.6 Der Käufer wird nichts tun und nicht zulassen, was den Schutz des geistigen Eigentums des Lieferanten oder Dritter zerstören, schädigen, untergraben oder auf andere Weise verhindern könnte, noch wird der Käufer Ansprüche auf das geistige Eigentum des Lieferanten oder Dritter geltend machen, es registrieren oder versuchen zu registrieren, die Registrierung oder das Eigentum anfechten oder auf andere Weise angreifen.
12.7 Der Käufer wird die Nutzung des geistigen Eigentums unverzüglich einstellen, wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird.
12.8 Wenn der Käufer behauptet, dass die Waren geistiges Eigentum Dritter verletzen, wird der Käufer diesen Anspruch nicht begleichen oder einen Vergleich schließen, sondern den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, und es steht dem Lieferanten frei (mit Unterstützung des Käufers, falls erforderlich), auf Kosten des Lieferanten alle Verhandlungen zur Beilegung des Anspruchs durch seine eigenen Anwälte und Experten zu führen. Wird vom Lieferanten anerkannt, dass eine der Waren geistiges Eigentum Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen (a) die verletzenden Waren durch Waren zu ersetzen, die das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen, oder (b) die Dienstleistungen so neu zu erbringen, dass sie das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen, oder (c) den vom Käufer für die verletzenden Waren oder Dienstleistungen gezahlten Preis zurückzuerstatten, wobei eine solche Rückerstattung strikt davon abhängt, dass der Käufer die Waren nicht weiter so verkauft oder nutzt, dass die Verletzung fortbesteht.
12.9 Stellt der Käufer dem Lieferanten Rechte an geistigem Eigentum des Käufers zur Verfügung, damit der Lieferant die Waren herstellen oder die Dienstleistungen erbringen kann, sichert der Käufer hiermit zu, dass er Eigentümer der Rechte an geistigem Eigentum ist oder das Recht hat, dem Lieferanten eine Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum zu erteilen, und gewährt dem Lieferanten hiermit eine weltweite, unbefristete, übertragbare und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung dieser Rechte, diese Lizenz schließt das Recht des Lieferanten ein, Unterlizenzen an Lieferanten oder Unterauftragnehmer zu vergeben, um die Waren herzustellen oder die Dienstleistungen zu erbringen.
12.10 Wenn der Lieferant im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen neue geistige Eigentumsrechte schafft, sei es in Bezug auf maßgeschneiderte Produktdesignleistungen oder entworfene Installationsleistungen oder anderweitig, so sind diese geistigen Eigentumsrechte, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geistige Eigentumsrechte des Lieferanten, und nichts bewirkt eine Abtretung, Übertragung oder anderweitige Schaffung von geistigen Eigentumsrechten für den Käufer ohne eine spezielle Abtretungsurkunde.
12.11 Der Käufer wird den Lieferanten von allen Verlusten, Schäden, Strafen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten), die dem Lieferanten direkt oder indirekt aus einer Verletzung dieser Ziffer 12 entstehen, freistellen und schadlos halten.

13. DATEN
13.1 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass der Lieferant Daten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden, erhebt und verwendet.
13.2 Vorbehaltlich der hierin oder in einem Vertrag enthaltenen Bestimmungen erkennen die Parteien an, dass es nicht beabsichtigt ist, dass der Lieferant personenbezogene Daten des Käufers verarbeitet, und der Käufer darf die Software des Lieferanten ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferanten nicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden.
13.3 Soweit die vom Lieferanten gesammelten oder verwendeten Daten personenbezogene Daten darstellen, werden sowohl der Käufer als auch der Lieferant angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese Daten so zu anonymisieren, dass sie keine personenbezogenen Daten darstellen, wobei die Parteien anerkennen, dass dies möglicherweise nicht möglich ist. Der Käufer ist zu jeder Zeit der Verantwortliche für diese personenbezogenen Daten.
13.4 Beide Parteien sind verpflichtet, ihren Verpflichtungen gemäß der Datenschutzgesetzgebung nachzukommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verpflichtungen des Käufers, alle Betroffenen, deren personenbezogene Daten vom Lieferanten verarbeitet werden können, zu informieren und deren Einwilligung einzuholen.
13.5 Wenn der Käufer bei der Erbringung der Dienstleistungen personenbezogene Daten an den Lieferanten übertragen muss, hat der Käufer sicherzustellen, dass das von ihm verwendete Netzwerk sicher ist und die personenbezogenen Daten verschlüsselt werden.
13.6 Wenn der Lieferant bei der Erbringung der Dienstleistungen einen Dritten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen muss, willigt der Käufer hiermit ein, dass der Lieferant einen solchen Dritten als Auftragsverarbeiter einsetzt, und der Lieferant bestätigt, dass er eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen hat oder abschließen wird, die die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung widerspiegelt und weiterhin widerspiegeln wird.

14. VERTRAULICHKEIT
14.1 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, geistiges Eigentum, Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Prozesse, Prognosen, Initiativen, Geschäftsabläufe, Preise, finanzielle Leistung, Projekte, potenzielle oder bestehende Kunden, die vertraulicher Natur sind und von einer Partei ("Offenlegende Partei") der anderen Partei ("Empfangende Partei") offengelegt wurden, ihren Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern offenbart wurden, sind als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln, einschließlich aller anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der Offenlegenden Partei, ihre Waren und Dienstleistungen, die mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form oder Medien übermittelt werden, und unabhängig davon, ob sie als "vertraulich" gekennzeichnet sind oder nicht. Die Empfangende Partei darf solche vertraulichen Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen kennen müssen, und muss sicherstellen, dass diese Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie eine Vertragspartei, wobei die Empfangende Partei jedoch in erster Linie haftbar bleibt. Die Empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, deren Offenlegung durch das Gesetz, eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch ein zuständiges Gericht verlangt wird, wobei die Empfangende Partei die Offenlegende Partei in vollem Umfang benachrichtigen und unterstützen wird, um die Gültigkeit eines solchen Ersuchens anzufechten, es sei denn, sie ist durch das Gesetz daran gehindert.
14.2 Diese Ziffer 14 bleibt auch nach Kündigung eines Vertrages und nach Beendigung der gemeinsamen Geschäftstätigkeit der Parteien in Kraft.

15. IMPLIZITE BEGRIFFE
15.1 Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 6:152 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen und Garantien sowie alle sonstigen Verpflichtungen und Haftungen des Lieferanten, gleichgültig ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, ausgeschlossen.

16. ABTRETUNG UND UNTERAUFTRAGSVERGABE
16.1 Der Käufer darf keine seiner Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten, die nicht unbillig verweigert werden darf.
16.2 Der Lieferant schließt jeden Vertrag zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Verbundenen Unternehmen ab, und der Käufer erkennt an, dass der Lieferant jederzeit alle oder einzelne seiner Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag an ein Verbundenes Unternehmen abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise damit umgehen kann.

17. ETHISCHES VERHALTEN UND ANTI-BESTECHUNG
17.1 Der Käufer erkennt an, dass ihm das Verbot von Kinderarbeit bekannt ist, und garantiert, sichert zu und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, dass seine Aktivitäten und Liefer- und Verkaufsketten in voller Übereinstimmung mit den Menschenrechten und unter Beachtung dieser durchgeführt werden. Darüber hinaus stellt der Käufer sicher, dass keine der Waren oder Komponenten oder Materialien dazu an Personen verkauft oder geliefert werden, die in einem Land ansässig sind, das auf einer Sanktions- oder Restriktionsliste der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA oder der Vereinten Nationen steht, oder von dort aus operieren oder anderweitig mit einem Land verbunden sind.
17.2 Der Käufer sichert dem Lieferanten zu, dass weder der Käufer noch einer seiner Anteilseigner, wirtschaftlichen Eigentümer, Partner, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter oder Vertreter direkt oder indirekt (a) einem Beamten oder Angestellten einer Regierung oder eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Einrichtung davon, (b) einer politischen Partei oder einem Beamten davon, oder an einen Kandidaten für ein politisches Amt, (c) einem Beamten oder Angestellten einer öffentlichen internationalen Organisation, in jedem Fall zu dem Zweck, eine Handlung oder Entscheidung eines solchen Beamten, Angestellten, einer solchen Partei oder eines solchen Kandidaten zu beeinflussen oder einen solchen Beamten, Angestellten, eine solche Partei oder einen solchen Kandidaten zu veranlassen, eine Handlung zu tun oder zu unterlassen, die gegen die rechtmäßige Pflicht eines solchen Beamten, Angestellten, einer solchen Partei oder eines solchen Kandidaten verstößt, oder einen unzulässigen Vorteil für den Käufer zu sichern oder die Geschäftsinteressen des Käufers in irgendeiner Hinsicht zu fördern. Der Käufer garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass er bei der Erteilung von Aufträgen oder Verträgen mit seinen eigenen Lieferanten oder Kunden keine finanziellen Anreize oder sonstigen Vorteile von dem Lieferanten, Kunden oder einem Dritten erhalten, angefordert oder angeboten bekommen hat oder erwartet, diese zu erhalten. Der Lieferant kann, zusätzlich zu seinen anderen Rechtsmitteln, jeden Vertrag sofort kündigen, wenn der Lieferant Informationen erhält, die er nach seinem alleinigen Ermessen als Beweis für einen Verstoß des Käufers gegen die in dieser Ziffer genannten Zusicherungen, Garantien, Abmachungen oder Verpflichtungen ansieht. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer nicht für Gebühren, Rückerstattungen oder sonstige Entschädigungen, und der Käufer verteidigt den Lieferanten und hält ihn schadlos für Verluste, Kosten, Ansprüche, Bußgelder, Strafen oder Schäden Dritter, die aus der Verletzung dieser Ziffer resultieren.

18. HAFTUNG
18.1 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung in Bezug auf Folgendes ein oder schließt sie aus:
(a) Tod oder Körperverletzung; oder
(b) Vorsätzliches Fehlverhalten gemäß Abschnitt 6:152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
18.2 Unter keinen Umständen haftet der Lieferant für besondere, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewinnverluste, Umsatz-, Geschäfts- oder Gelegenheitsverluste, Verlust von erwarteten Einsparungen, Verlust von Zeit oder Einrichtungen, Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts oder Beschädigung von Eigentum.
18.3 Unter keinen Umständen wird die Haftung des Lieferanten in Bezug auf einen Vertrag den Wert dieses Vertrages übersteigen.
18.4 Jegliche Ansprüche für Schäden oder Verluste müssen vom Käufer innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum des Ereignisses, das einen solchen Anspruch begründet, geltend gemacht werden, und jede Klage in Bezug auf einen solchen Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Ereignisses eingereicht werden. Alle Ansprüche, die nicht gemäß dieser Ziffer 18.4 angemeldet wurden, sind nichtig.

19. SONSTIGES
19.1 Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn dieser schriftlich erklärt wird, und ein Verzicht des Lieferanten auf eine Verletzung der Bedingungen eines Vertrages durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung der gleichen oder einer anderen Bestimmung, noch stellt eine Verzögerung bei der Durchsetzung der Rechte des Lieferanten aus einem Vertrag einen Verzicht dar.
19.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages und der Rest der betreffenden Bestimmung davon unberührt.
19.3 Sofern nicht in einem Vertrag festgelegt, ist keine Änderung, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen oder vorvertraglicher Angebote oder Zusicherungen, wirksam, wenn sie nicht schriftlich vereinbart und von den Parteien unterzeichnet wurde. Insbesondere werden alle Bedingungen, die der Käufer durchzusetzen versucht, sei es durch Handelsbrauch, durch Bezugnahme in einer Bestellung oder einer anderen Mitteilung oder anderweitig, ausdrücklich ausgeschlossen und der Käufer verzichtet darauf.
19.4 Der Käufer und der Lieferant sind unabhängige Vertragspartner und nichts in einem Vertrag wird so ausgelegt, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen ihnen entsteht.
19.5 Jede Mitteilung, die in Bezug auf einen Vertrag zu machen ist, ist per Post erster Klasse oder per E-Mail an die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Adresse zu senden.

20. AUSSCHLUSS VON RECHTEN DRITTER
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 16.2 hat keine andere Person als der Käufer und der Lieferant das Recht, eine Verpflichtung aus einem Vertrag durchzusetzen.

21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ungarischem Recht unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Gegenstand oder Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen ungarischem Recht und werden nach diesem ausgelegt, und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der ungarischen Gerichte. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Lieferant direkt an einen Verbraucher verkauft und das einschlägige Verbraucherrecht ein anderes geltendes Recht und/oder einen ausschließlichen Gerichtsstand für den Fall vorsieht.

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